Darf ich Lebensmittel online verkaufen? Ja, mit Bedingungen
Die kurze Antwort lautet: Ja, du darfst Lebensmittel online verkaufen - sowohl selbst erzeugte als auch verarbeitete Produkte. Online gelten im Kern dieselben lebensmittelrechtlichen Regeln wie im Hofladen vor Ort, allerdings kommen einige Pflichten aus dem Fernabsatz hinzu, weil über das Internet bestellt wird und du und deine Kundschaft euch beim Kauf nicht gegenübersteht.
Das klingt zunächst nach viel, ist mit der richtigen Struktur aber gut zu bewältigen. Die wichtigsten Bedingungen lassen sich in der Regel auf vier Blöcke herunterbrechen:
- Gewerbe beziehungsweise Registrierung als Lebensmittelunternehmen - du zeigst deinen Betrieb bei der zuständigen Behörde an und hältst die Hygienevorgaben ein.
- LMIV-Pflichtkennzeichnung vor dem Kauf - Bezeichnung, Zutaten, Allergene und bei verpackter Ware auch Nährwerte müssen sichtbar sein, bevor bestellt wird.
- Impressum, Datenschutz und Widerrufshinweise - die üblichen Fernabsatz-Pflichten eines Online-Verkaufs.
- Kühlversand und sichere Verpackung - wenn du frische, leicht verderbliche Ware verschickst.
Diese Seite geht die Punkte der Reihe nach durch. Ziel ist ausdrücklich nicht, dich zu verunsichern, sondern dir eine geordnete Orientierung zu geben. Vieles davon ist Standard, und einen Teil der strukturellen Arbeit - etwa strukturierte Felder für LMIV-Angaben oder die automatische Erkennung der Temperaturklasse beim Versand - nimmt dir eine spezialisierte Plattform ab. Wichtig vorab und für den gesamten Text: Die folgenden Ausführungen sind eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lebensmittelrecht ist stark vom Einzelfall abhängig (Produktart, Verarbeitungsgrad, Bundesland, Betriebsgröße). Im Zweifel klärst du deinen konkreten Fall mit der Lebensmittelüberwachung, der Landwirtschaftskammer oder einer fachkundigen rechtlichen Beratung.
Wenn du ohnehin gerade überlegst, online zu starten: In unserem Leitfaden Online-Hofladen erstellen zeigen wir den praktischen Aufbau Schritt für Schritt, und im Ratgeber Direktvermarktung-Software erfährst du, worauf es bei den Werkzeugen ankommt.
Gewerbe, Registrierung als Lebensmittelunternehmen und Hygiene
Bevor die erste Bestellung eingeht, steht die formale Anmeldung deiner Tätigkeit. Hier sind zwei Dinge auseinanderzuhalten, die häufig vermischt werden: die gewerbe- beziehungsweise steuerrechtliche Seite und die lebensmittelrechtliche Registrierung.
Gewerbe oder landwirtschaftliche Urproduktion
Ob du ein Gewerbe anmelden musst, hängt davon ab, was du verkaufst. Land- und Forstwirtschaft gilt rechtlich in der Regel nicht als Gewerbe: Wer überwiegend selbst erzeugte Produkte der Urproduktion abgibt (zum Beispiel eigenes Obst, Gemüse, Eier oder Honig), braucht dafür häufig keinen Gewerbeschein. Sobald du jedoch in nennenswertem Umfang fremde Ware zukaufst oder stark verarbeitest, kann ein gewerblicher Anteil entstehen. Weil die Abgrenzung im Einzelfall komplex ist, lohnt sich eine Einordnung durch Finanzamt, Landwirtschaftskammer oder Steuerberatung. Bei kleinen Umsätzen kann zudem die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG greifen, die bei Farmerino abgebildet ist.
Registrierung als Lebensmittelunternehmer
Unabhängig von der Gewerbefrage gilt lebensmittelrechtlich: Wer Lebensmittel in den Verkehr bringt, ist Lebensmittelunternehmer und muss laut der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) seinen Betrieb bei der zuständigen Behörde zur Registrierung anzeigen - und zwar in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit. Wichtig für den Online-Handel: Diese Pflicht trifft laut der ausgewerteten Fachliteratur (etwa der IT-Recht-Kanzlei) auch reine Online-Händler; maßgeblich ist unter anderem, wo Lebensmittel tatsächlich gelagert, verpackt, kommissioniert oder versendet werden. Eine feste Umsatzgrenze gibt es dabei nicht - entscheidend ist, ob eine auf Dauer angelegte Lebensmitteltätigkeit vorliegt.
Zuständig ist in der Regel die örtliche Lebensmittelüberwachungsbehörde, häufig beim Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Bei Unklarheit hilft laut den Behörden-FAQ ein Anruf bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landes.
Registrierung ist nicht gleich Zulassung
Ein wichtiger Sonderfall: Die einfache Registrierung ist das Anzeigeverfahren. Für Betriebe mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs (zum Beispiel Fleisch, bestimmte Milch- oder Fischerzeugnisse) kann nach Art. 4 VO (EG) Nr. 853/2004 darüber hinaus eine Zulassung erforderlich sein - ein strengeres Verfahren. Ob das auf dich zutrifft, hängt stark von Produkt und Verarbeitung ab und sollte im Einzelfall mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Auch ob die Registrierung selbst gebührenfrei ist, ist landes- beziehungsweise kommunalrechtlich geregelt; das lässt sich nicht pauschal sagen und ist bei der Behörde zu erfragen.
Hygiene und Rückverfolgbarkeit
Zur Grundausstattung gehören die allgemeinen Hygieneanforderungen, eine durchgängige Kühlkette bei leicht verderblicher Ware und eine saubere Rückverfolgbarkeit. Beim Umgang mit unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln ist je nach Tätigkeit zusätzlich eine Belehrung nach Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt vorgesehen. Auch hier gilt: Das ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die konkreten Pflichten hängen vom Einzelfall ab und sind im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung abzustimmen.
LMIV: Diese Pflichtangaben müssen schon vor dem Kauf sichtbar sein
Das ist der Punkt, an dem sich der Online-Verkauf am deutlichsten vom Hofladen unterscheidet - und der häufigste Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) schreibt vor, dass im Fernabsatz die meisten verpflichtenden Informationen dem Verbraucher bereits vor Abschluss des Kaufvertrags zur Verfügung stehen müssen - also schon in der Produktbeschreibung im Shop, nicht erst auf der Verpackung im Paket. Zusätzlich müssen sie laut LMIV bei der Lieferung erneut vorliegen.
Welche Angaben vorab gehören (in der Regel)
Nach der gängigen Auslegung gelten im Online-Shop praktisch alle LMIV-Pflichtangaben schon vorab. Dazu gehören typischerweise:
- Bezeichnung des Lebensmittels (die rechtliche oder verkehrsübliche Bezeichnung, nicht nur der Fantasiename)
- Zutatenverzeichnis, absteigend nach Gewichtsanteil
- Allergene nach Anhang II der LMIV (dazu der nächste Abschnitt)
- Mengenangabe bestimmter Zutaten (QUID), wo erforderlich
- Nettofüllmenge
- besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
- Ursprungs- oder Herkunftsland, sofern vorgeschrieben (siehe Herkunftskennzeichnung)
- Nährwertdeklaration bei verpackter Ware (dazu unten mehr)
- gegebenenfalls Alkoholgehalt bei Getränken über 1,2 Volumenprozent
Die wichtige Ausnahme: das Mindesthaltbarkeitsdatum
Es gibt laut LMIV eine ausdrückliche Ausnahme von der Vorab-Pflicht: das Mindesthaltbarkeitsdatum beziehungsweise Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f). Der Grund ist praktisch nachvollziehbar - vorab lässt sich das konkrete Datum des später gelieferten Loses nicht bestimmen. Das MHD muss daher nicht im Shop stehen, aber spätestens bei der Lieferung auf der Verpackung vorhanden sein. Hinweis für den Einzelfall: Die Lebensmittel-Praxisliteratur behandelt auch die Los- beziehungsweise Chargenkennzeichnung systematisch ähnlich (chargenabhängig, erst bei Lieferung darstellbar); das ist aber nicht ausdrücklich in derselben Norm geregelt und sollte im Zweifel anhand der konkreten Vorschrift geprüft werden.
Wie die Angaben im Shop dargestellt sein müssen
Die Pflichtangaben müssen unmittelbar und gut sichtbar bereitgestellt werden. Ein bloßer Verweis auf eine kostenpflichtige Hotline genügt nach der Rechtsprechung nicht (so das Kammergericht Berlin, Urteil vom 09.05.2018, Az. 5 U 152/16). Ob die Angaben statt im Fließtext auch über klar bezeichnete Tabs, eingeblendete Layer oder ein PDF bereitgestellt werden dürfen, wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt und ist im Einzelfall zu prüfen; konservativ ist die direkte, sichtbare Darstellung am Produkt.
Genau hier setzt die Produktpflege bei Farmerino an: Für Allergene, Nährwerte, Herkunft und Zutaten sind strukturierte LMIV-Felder direkt am Artikel hinterlegt, sodass du diese Angaben geordnet erfassen kannst. Das ersetzt keine rechtliche Prüfung deiner Inhalte, gibt dir aber die richtige Struktur dafür. Auch dieser Abschnitt ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung - die korrekte Kennzeichnung deiner konkreten Produkte verantwortest du, im Zweifel mit fachkundiger Unterstützung.
Allergene und Nährwerte: was Pflicht ist und wo es Ausnahmen geben kann
Zwei LMIV-Angaben verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie häufig falsch gemacht werden: die Allergenkennzeichnung und die Nährwertdeklaration.
Allergene: in der Regel immer Pflicht
Die 14 Hauptallergene nach Anhang II der LMIV (darunter glutenhaltiges Getreide, Eier, Milch, Schalenfrüchte, Soja, Sellerie, Senf, Sesam, Sulfite, Lupinen, Fische, Krebs- und Weichtiere, Erdnüsse) sind kennzeichnungspflichtig. Bei vorverpackter Ware stehen sie im Zutatenverzeichnis und müssen sich dort optisch hervorheben, etwa durch Fettdruck. Im Online-Handel gehören die Allergenangaben zu den Informationen, die vor dem Kauf sichtbar sein müssen. Wichtig: Die Allergenpflicht gilt auch bei loser, unverpackter Ware - dort häufig in der landesrechtlich vorgesehenen Form (etwa schriftlich oder dokumentiert auf Nachfrage). Die genaue Form ist im Einzelfall beziehungsweise nach Landesrecht zu prüfen.
Nährwerte: Pflicht bei verpackter Ware
Die Nährwertdeklaration ist für vorverpackte Lebensmittel seit dem 13.12.2016 grundsätzlich verpflichtend. Anzugeben sind in der Regel die sogenannten Big 7: Brennwert (Energie), Fett, davon gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiß und Salz - bezogen auf 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter, üblicherweise als Tabelle.
Die Ausnahme für Kleinstmengen - und warum sie online umstritten ist
Es gibt eine Ausnahme von der Nährwert-Pflicht (Anhang V Nr. 19 LMIV) für Lebensmittel, die - auch handwerklich hergestellt - in kleinen Mengen direkt vom Hersteller an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden. Sie entlastet vor allem Kleinstunternehmen (in der Regel weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz bis 2 Millionen Euro) in der Direktvermarktung. Wichtig sind dabei zwei ehrliche Einschränkungen:
- Ob diese Ausnahme auch für den Online- und Versandhandel gilt, ist umstritten. Ein Teil der Fachliteratur (etwa die IT-Recht-Kanzlei) argumentiert, Direktvermarktung im Sinne der Ausnahme erfordere eine gleichzeitige physische Anwesenheit, sodass reine Online-Verkäufe nicht erfasst wären; andere Stimmen (etwa aus dem Umfeld des Händlerbunds) halten eine Anwendung auch im Online-Shop für denkbar, solange die Kleinstunternehmens-Kriterien erfüllt sind. Diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen. Wer auf Nummer sicher gehen will, erstellt die vollständige Nährwertdeklaration auch online.
- Die Ausnahme befreit nur von der Nährwertangabe, nicht von der Allergenkennzeichnung. Die Allergenpflicht nach Anhang II bleibt unabhängig davon bestehen.
Das ist genau die Art Grenzfall, bei der eine pauschale Aussage unseriös wäre. Diese Einordnung ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung - ob du die Ausnahme nutzen kannst, klärst du im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung oder fachkundiger Beratung. Bei Farmerino kannst du die Nährwertangaben am Artikel hinterlegen, egal ob du dich für die vollständige Deklaration entscheidest oder einen Ausnahmefall geklärt hast.
Impressum, Datenschutz und Widerruf: die Fernabsatz-Pflichten
Wer online verkauft, betreibt rechtlich Fernabsatz - mit den entsprechenden Informationspflichten. Drei Bausteine sind dabei zentral.
Impressum und Datenschutz
Ein gewerblicher Online-Auftritt braucht ein vollständiges Impressum sowie eine Datenschutzerklärung nach der DSGVO. Beides verantwortest du als Anbieter inhaltlich selbst. Auf der technischen Seite ist Farmerino DSGVO-konform aufgesetzt, die Verbindung ist SSL-verschlüsselt und der Serverstandort ist Deutschland. Das schafft eine solide Grundlage, ersetzt aber nicht deine eigenen, auf deinen Betrieb zugeschnittenen Rechtstexte.
Widerrufsrecht - und die Ausnahme für verderbliche Ware
Verbraucherinnen und Verbrauchern steht im Fernabsatz grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu (Paragraf 312g Abs. 1 BGB). Für Lebensmittel ist jedoch eine Ausnahme besonders relevant: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (Paragraf 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei der Auslegung ist Vorsicht geboten:
- Keine pauschale Kategorie-Ausnahme. Ob ein Lebensmittel schnell verderblich ist, wird stets im Einzelfall beurteilt; ganze Produktgruppen lassen sich nicht pauschal ausnehmen.
- Enge Auslegung. Als Ausnahmevorschrift ist die Regel eng auszulegen - im Zweifel besteht das Widerrufsrecht. Frischware wie Obst, Gemüse, Frischfleisch oder frische Milchprodukte fällt nach gängiger Auffassung häufig unter die Ausnahme, während haltbare Ware (etwa Konserven, Trockenware, Kaffee oder Honig) in der Regel nicht darunter fällt und dort ein Widerrufsrecht samt Widerrufsbelehrung besteht.
Praktisch heißt das: Du brauchst in vielen Fällen eine Widerrufsbelehrung für den haltbaren Teil deines Sortiments und kannst dich für schnell verderbliche Ware auf die Ausnahme stützen - die Grenze verläuft produktspezifisch. Daneben kennt Paragraf 312g Abs. 2 BGB weitere für Lebensmittel mitunter relevante Ausnahmen, etwa für individuell zusammengestellte Ware oder für aus Hygienegründen versiegelte Produkte nach Entsiegelung. Welche Variante auf welches deiner Produkte passt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage - diese Darstellung ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung; im Zweifel klärst du sie mit fachkundiger Beratung.
Kühlversand und Logistik: frische Ware sicher zur Kundschaft bringen
Wer frische Lebensmittel verschickt, trägt Verantwortung dafür, dass die Ware sicher und in einwandfreiem Zustand ankommt. Die durchgängige Kühlkette ist dabei der Kern: Gekühlte oder tiefgekühlte Produkte müssen von der Kommissionierung bis zur Zustellung im erforderlichen Temperaturbereich bleiben. Das beeinflusst Verpackung (Isolierung, Kühlmittel), die Wahl der Versandart und die geplante Laufzeit.
Bei Farmerino kannst du den Versand entlang deiner Realität abbilden. Drei Vertriebswege stehen frei kombinierbar zur Verfügung:
- Abholung am Hof - der einfachste Weg, bei dem keine Versandlogistik nötig ist. Du kannst dich auch ausschließlich auf Abholung beschränken (siehe Ab-Hof-Verkauf).
- Eigene Lieferung mit Liefergebieten nach Entfernung oder Postleitzahl, Mindestbestellwerten und automatischer Tourenplanung nach dem Milchmann-Prinzip inklusive Picklisten und Lieferscheinen.
- Bundesweiter DPD-Paketversand mit automatischer Temperaturklassen-Erkennung (gekühlt, tiefgekühlt oder Raumtemperatur), Paket-Splitting, Versand- und Batch-Labels sowie Sendungsverfolgung.
Die automatische Erkennung der Temperaturklasse ist gerade für den Frischeversand hilfreich, weil sie dir hilft, gemischte Warenkörbe sauber den richtigen Versandbedingungen zuzuordnen. Mehr zum Hintergrund findest du im Eintrag zum Postversand frischer Lebensmittel. Wie du Versand und Frische auch aus Kundensicht kommunizierst, zeigt unsere Seite zum Online-Aufbau in Online-Hofladen erstellen. Hinweis: Die konkreten lebensmittelhygienischen Anforderungen an Transport und Temperaturführung hängen vom Produkt ab und sind eine Orientierung, keine Rechtsberatung - im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung abstimmen.
Wie Farmerino den rechtssicheren Aufbau erleichtert
Die rechtlichen Anforderungen verschwinden durch keine Software - aber die richtige Plattform nimmt dir einen großen Teil der Struktur und Technik ab, sodass du dich auf deine Produkte konzentrieren kannst. Konkret hilft Farmerino an diesen Stellen:
- Strukturierte LMIV-Felder am Artikel für Allergene, Nährwerte, Herkunft und Zutaten - die richtige Struktur, um die Pflichtangaben geordnet vor dem Kauf darzustellen.
- Produktlogik für Direktvermarktung: Artikelvarianten nach Gewicht, Sorte oder Größe, variable Gewichtsabrechnung (zum Beispiel Fleisch nach Schlachtgewicht), Preisstaffeln und Mengenrabatte, ein Pfandsystem, saisonale und wochentagsbasierte Verfügbarkeit sowie Vorbestellungen und Gastbestellung ohne Registrierung.
- Kühlversand eingebaut: DPD-Paketversand mit automatischer Temperaturklassen-Erkennung, Paket-Splitting und Sendungsverfolgung, dazu eigene Lieferung mit Tourenplanung und Abholung am Hof.
- Wiederkehrende Bestellungen: Kunden können ihren Einkauf als Warenkorb-Abonnement einrichten, etwa für Kisten- und Abo-Modelle.
- Technische Basis: DSGVO-konform, SSL-verschlüsselt, Serverstandort Deutschland, integrierte Zahlung über Stripe (Kreditkarte, Klarna, Amazon Pay, Revolut Pay; Apple und Google Pay geräteabhängig) und die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG.
- Faires Kostenmodell: keine Einrichtungs- und keine Monatsgebühr, kein Vertrag, jederzeit kündbar. Es fällt nur eine Transaktionsgebühr von 8 bis 10 Prozent auf den Netto-Warenwert an, ausschließlich bei erfolgreichen Verkäufen. Der Start liegt bei 10 Prozent und ist über das Empfehlungsprogramm sowie ab 5.000 Euro Monatsumsatz bis auf 8 Prozent reduzierbar; zusätzlich trägt der Kunde 0,25 Euro Bearbeitungsgebühr pro Bestellung als separaten Posten. So behältst du als Verkäufer rund 90 bis 92 Prozent.
Das Konto legst du laut Anbieterangabe in unter 2 Minuten an, ohne Kreditkarte und ohne Technikkenntnisse, und erhältst einen eigenen gebrandeten Online-Hofladen. Bis zum ersten Verkauf begleitet dich ein persönlicher Ansprechpartner per WhatsApp, Telefon oder E-Mail. Einen vollständigen Funktionsüberblick findest du auf der Seite Funktionen; den Einstieg erklärt Partner werden. Wenn du loslegen willst, geht es direkt los: Kostenlos starten. Und zur Einordnung dieses gesamten Leitfadens: Farmerino stellt die Technik und Struktur bereit, ersetzt aber keine rechtliche Beratung. Die korrekte Kennzeichnung, deine Rechtstexte und die Einhaltung der Hygienevorgaben verantwortest du - im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung oder fachkundiger Beratung.
Häufige Fragen
Darf ich als Landwirt oder Erzeuger Lebensmittel überhaupt online verkaufen?
In aller Regel ja. Online gelten im Kern dieselben lebensmittelrechtlichen Regeln wie im Hofladen, plus einige Fernabsatz-Pflichten. Du brauchst in der Regel eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde, musst die LMIV-Pflichtangaben vor dem Kauf bereitstellen und Impressum, Datenschutz sowie Widerrufshinweise einrichten. Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung; deinen konkreten Fall klärst du im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung oder einer fachkundigen Beratung.
Muss ich meinen Betrieb registrieren lassen, auch wenn ich nur online verkaufe?
Nach der ausgewerteten Fachliteratur trifft die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) in der Regel auch reine Online-Händler, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Maßgeblich ist unter anderem, wo Lebensmittel gelagert, verpackt, kommissioniert oder versendet werden. Eine feste Umsatzgrenze gibt es nicht. Zuständig ist meist die örtliche Lebensmittelüberwachung. Für Lebensmittel tierischen Ursprungs kann zusätzlich eine Zulassung nötig sein. Im Einzelfall mit der Behörde klären.
Welche LMIV-Angaben müssen schon vor dem Kauf im Shop stehen?
Nach der LMIV müssen im Fernabsatz die meisten Pflichtangaben bereits vor Vertragsabschluss sichtbar sein, also in der Produktbeschreibung. Dazu gehören in der Regel Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, gegebenenfalls QUID, Nettofüllmenge, Aufbewahrungshinweise, Name und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls Herkunft und bei verpackter Ware die Nährwerte. Ausdrücklich ausgenommen ist das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst bei der Lieferung auf der Verpackung vorliegen muss. Bei Farmerino sind dafür strukturierte Felder am Artikel hinterlegt.
Muss ich die Nährwerte auch online angeben, oder gilt eine Ausnahme für kleine Betriebe?
Für verpackte Ware ist die Nährwertdeklaration grundsätzlich Pflicht. Es gibt zwar eine Ausnahme für Kleinstmengen handwerklicher Direktvermarktung (Anhang V Nr. 19 LMIV), doch ob sie auch für den Online- und Versandhandel gilt, ist umstritten und im Einzelfall zu prüfen. Ein Teil der Fachliteratur verneint die Anwendung online, andere halten sie für denkbar. Wer auf Nummer sicher gehen will, deklariert auch online vollständig. Wichtig: Die Ausnahme befreit ohnehin nur von den Nährwerten, nicht von der Allergenkennzeichnung. Das ist keine Rechtsberatung.
Muss ich Allergene angeben, auch bei loser Ware?
Ja, die Kennzeichnung der 14 Hauptallergene nach Anhang II der LMIV ist in der Regel Pflicht. Bei vorverpackter Ware stehen sie hervorgehoben im Zutatenverzeichnis und im Online-Shop vor dem Kauf. Auch bei loser, unverpackter Ware gilt die Allergenpflicht, dort häufig in der landesrechtlich vorgesehenen Form, etwa schriftlich oder dokumentiert auf Nachfrage. Die genaue Form ist im Einzelfall beziehungsweise nach Landesrecht zu prüfen.
Gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch beim Verkauf von Lebensmitteln?
Grundsätzlich ja (Paragraf 312g Abs. 1 BGB). Es entfällt aber bei schnell verderblicher Ware (Paragraf 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Ausnahme ist eng auszulegen und wird stets im Einzelfall beurteilt, im Zweifel besteht das Widerrufsrecht. Frischware wie Obst, Gemüse oder Frischfleisch fällt häufig unter die Ausnahme, haltbare Ware wie Konserven, Kaffee oder Honig in der Regel nicht, dort besteht ein Widerrufsrecht samt Belehrung. Welche Variante auf dein Produkt passt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage und keine Rechtsberatung an dieser Stelle.
Wie verschicke ich frische, gekühlte Lebensmittel richtig?
Entscheidend ist eine durchgängige Kühlkette von der Kommissionierung bis zur Zustellung, passende isolierte Verpackung mit Kühlmitteln und eine kurze Laufzeit. Bei Farmerino unterstützt der bundesweite DPD-Paketversand eine automatische Temperaturklassen-Erkennung (gekühlt, tiefgekühlt, Raumtemperatur), Paket-Splitting, Versandlabels und Sendungsverfolgung. Alternativ bietest du eigene Lieferung mit Tourenplanung oder Abholung am Hof an. Die konkreten hygienischen Transportanforderungen hängen vom Produkt ab und sind im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung abzustimmen.
Brauche ich ein Gewerbe, wenn ich nur eigene Hoferzeugnisse online verkaufe?
Land- und Forstwirtschaft gilt in der Regel nicht als Gewerbe. Wer überwiegend selbst erzeugte Produkte der Urproduktion verkauft, braucht dafür häufig keinen Gewerbeschein. Sobald du in größerem Umfang fremde Ware zukaufst oder stark verarbeitest, kann ein gewerblicher Anteil entstehen. Davon unabhängig besteht die lebensmittelrechtliche Registrierungspflicht. Bei kleinen Umsätzen kann die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG greifen, die bei Farmerino abgebildet ist. Die Einstufung im Zweifel mit Finanzamt, Landwirtschaftskammer oder Steuerberatung klären.
Was kostet es, mit Farmerino online Lebensmittel zu verkaufen?
Es gibt keine Einrichtungs- und keine Monatsgebühr, keinen Vertrag und du kannst jederzeit kündigen. Fällig wird nur eine Transaktionsgebühr von 8 bis 10 Prozent auf den Netto-Warenwert, ausschließlich bei erfolgreichen Verkäufen. Der Start liegt bei 10 Prozent und ist über das Empfehlungsprogramm sowie ab 5.000 Euro Monatsumsatz bis auf 8 Prozent reduzierbar. Zusätzlich trägt der Kunde 0,25 Euro Bearbeitungsgebühr pro Bestellung. Als Verkäufer behältst du rund 90 bis 92 Prozent.
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Starte ohne Einrichtungsgebühr, ohne Monatsgebühr und ohne Vertrag. Du zahlst nur bei erfolgreichen Verkäufen, und ein persönlicher Ansprechpartner begleitet dich bis zum ersten Verkauf.