Brauche ich eine Erlaubnis, um Lebensmittel online zu verkaufen?
Ja, du darfst regionale Lebensmittel online verkaufen, und es gibt dafür keine eigene Internet-Lizenz. Online gelten im Kern dieselben Regeln wie im Hofladen vor Ort, plus einige Pflichten aus dem Fernabsatz, weil online bestellt wird. Eine zentrale, einzelne "Verkaufserlaubnis" musst du also nicht beantragen, sondern mehrere getrennte Anmeldungen erledigen, von denen jede ihre eigene Behörde hat.
Damit du sofort einen Überblick hast, hier die Erlaubnisse und Anmeldungen, die für einen Hof typischerweise zusammenkommen:
- Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelüberwachung, in der Regel vor dem ersten Verkauf, und zwar auch für reine Online-Verkäufer.
- Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, falls du nicht ausschließlich landwirtschaftliche Urproduktion abgibst.
- Steuerliche Erfassung beim Finanzamt, mit der Frage, ob du die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG nutzt.
- Pflichtkennzeichnung nach LMIV und die Fernabsatz-Pflichten Impressum, Datenschutz und Widerruf.
- gegebenenfalls eine Zulassung statt einfacher Registrierung, wenn du Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellst und verarbeitest.
Das klingt nach viel, ist aber gut machbar, wenn du es Schritt für Schritt angehst. Genau das macht dieser Ratgeber. Wichtig vorab und für den ganzen Text: Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lebensmittelrecht hängt stark vom Einzelfall ab (Produktart, Verarbeitungsgrad, Bundesland, Betriebsgröße). Deinen konkreten Fall klärst du im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung, der Landwirtschaftskammer oder einer fachkundigen Beratung. Wie die Pflichtkennzeichnung im Detail aussieht, vertiefen wir in unserem Leitfaden Lebensmittel online verkaufen: Recht und LMIV.
Die wichtigste Anmeldung: Registrierung als Lebensmittelunternehmer
Wenn es eine "Erlaubnis" gibt, die fast jeder braucht, dann ist es diese. Sobald du Lebensmittel in den Verkehr bringst, giltst du als Lebensmittelunternehmer. Nach der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) musst du deinen Betrieb bei der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit. Das ist ein Anzeige- und Registrierungsverfahren, keine aufwendige Genehmigung, aber es ist verbindlich.
Was du dazu wissen solltest:
- Gilt auch für reine Online-Verkäufer. Die Registrierungspflicht trifft nach der ausgewerteten Fachliteratur auch dann zu, wenn du ausschließlich online verkaufst. Maßgeblich ist unter anderem, wo Lebensmittel gelagert, verpackt, kommissioniert oder versendet werden, also dein Hof.
- Keine Umsatzgrenze. Entscheidend ist nicht, wie viel du verkaufst, sondern ob eine auf Dauer angelegte Lebensmitteltätigkeit vorliegt. Auch ein kleiner Nebenerwerb fällt darunter.
- Zuständig ist die örtliche Lebensmittelüberwachung, meist das Veterinär- oder Lebensmittelüberwachungsamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Bei Unklarheit hilft ein Anruf bei der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde deines Landes.
- Ob die Registrierung Gebühren kostet, ist landes- beziehungsweise kommunalrechtlich geregelt und lässt sich nicht pauschal sagen, also bei der Behörde erfragen.
Sieh diesen Schritt nicht als Hürde, sondern als das Fundament, auf dem dein eigener Online-Hofladen steht. Einmal erledigt, hast du den größten formalen Block hinter dir und kannst dich dem widmen, was dir Spaß macht: deine Produkte zeigen und verkaufen.
Registrierung oder Zulassung: der Unterschied bei tierischen Produkten
Hier wird oft durcheinandergebracht, was leicht auseinanderzuhalten ist, sobald du den Unterschied kennst. Die einfache Registrierung aus dem vorigen Abschnitt ist das Standardverfahren für die allermeisten Direktvermarkter. Für bestimmte Betriebe kommt allerdings eine strengere Zulassung hinzu.
| Verfahren | Für wen typischerweise | Charakter |
|---|---|---|
| Registrierung (Anzeige) | Obst, Gemüse, Eier, Honig, Backwaren, verpackte Ware, die meisten Höfe | einfaches Anzeigeverfahren bei der Lebensmittelüberwachung |
| Zulassung (Art. 4 VO (EG) Nr. 853/2004) | Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen und verarbeiten, etwa Fleisch, bestimmte Milch- oder Fischerzeugnisse | strengeres, geprüftes Verfahren mit baulichen und hygienischen Anforderungen |
Wichtig zur Einordnung: Für viele Formen der Direktabgabe kleiner Mengen an Endverbraucher gibt es Ausnahmen von der Zulassungspflicht, sodass die einfache Registrierung genügt. Ob du eine Zulassung brauchst, hängt aber stark von Produkt, Verarbeitungsgrad und Abgabemenge ab, und das ist genau die Art Frage, bei der eine pauschale Aussage unseriös wäre.
Der praktische Rat: Wenn du eigenes Obst, Gemüse, Eier oder Honig verkaufst, läuft das in aller Regel über die einfache Registrierung. Sobald Fleisch, Wurst, Rohmilch oder verarbeitete tierische Produkte ins Spiel kommen, kläre einmal verbindlich mit deinem Veterinäramt, ob eine Zulassung nötig ist. Dieser eine Anruf erspart dir später Ärger. Auch hier gilt: Orientierung, keine Rechtsberatung.
Gewerbe anmelden oder nicht? Die Ausnahme für Landwirte
Die zweite große Frage neben der Lebensmittel-Registrierung lautet: Brauche ich einen Gewerbeschein? Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung, die vielen Höfen Arbeit erspart.
Der Normalfall: Gewerbeanmeldung nach Paragraf 14 GewO
Wer gewerblich Waren verkauft, also etwa zugekaufte Lebensmittel handelt oder verarbeitete Produkte ohne eigene Urproduktion anbietet, muss in der Regel ein Gewerbe anmelden und unterliegt damit dem Gewerbeamt, dem Finanzamt und gegebenenfalls der IHK oder Handwerkskammer.
Die Ausnahme: Urproduktion ist kein Gewerbe
Land- und Forstwirtschaft gilt rechtlich nicht als Gewerbe. Wer überwiegend selbst erzeugte Produkte der Urproduktion abgibt, also zum Beispiel eigenes Obst, Gemüse, Kartoffeln, Eier, Honig oder Rohmilch vom eigenen Betrieb, braucht dafür häufig keinen Gewerbeschein. Das gilt unabhängig davon, ob du am Hof, am Wochenmarkt oder online verkaufst.
Die Grenze verläuft beim Zukauf und der Verarbeitung: Sobald du in nennenswertem Umfang fremde Ware zukaufst oder Produkte stark verarbeitest, kann ein gewerblicher Anteil entstehen und die Einstufung kippen. Weil diese Abgrenzung im Einzelfall (Verarbeitungsgrad, Anteil zugekaufter Ware, Rechtsform) komplex ist, lohnt sich eine kurze Einordnung durch Finanzamt, Landwirtschaftskammer oder Steuerberatung. Eine einzige Klärung gibt dir Sicherheit für alle deine Verkaufskanäle.
Wichtig: Die Gewerbefrage ist unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Registrierung. Auch wer kein Gewerbe braucht, muss seinen Betrieb als Lebensmittelunternehmer anzeigen. Beide Anmeldungen laufen getrennt.
Steuer, Finanzamt und die Kleinunternehmer-Regelung
Sobald du regelmäßig verkaufst, kommt das Finanzamt ins Spiel, und das ist weniger aufwendig, als viele befürchten. Hier geht es um deine steuerliche Erfassung und um die Frage, wie du mit der Umsatzsteuer umgehst.
- Steuerliche Erfassung: Du meldest deine Tätigkeit beim Finanzamt an und erhältst eine Steuernummer beziehungsweise eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Welche Erklärungspflichten genau gelten, hängt von Rechtsform und Tätigkeit ab.
- Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG: Bei kleinen Umsätzen kannst du dich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Du weist dann keine Umsatzsteuer aus und führst keine ab, kannst aber im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen. Für viele kleine Direktvermarkter ist das der einfachste Einstieg.
- Pauschalierung für Landwirte: Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben mit der Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraf 24 UStG eine eigene umsatzsteuerliche Sonderregelung. Ob und wie sie für dich passt, klärst du am besten mit deiner Steuerberatung oder der Landwirtschaftskammer.
Welche Variante für dich die beste ist, ist eine Einzelfallfrage, die sich gut in einem Gespräch klären lässt. Praktisch gut zu wissen: In einem fairen Online-Hofladen lassen sich Steuernummer oder USt-IdNr. hinterlegen und die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG ist abgebildet, sodass deine Preise und Belege von Anfang an sauber laufen. Diese Übersicht ersetzt keine steuerliche Beratung, sondern zeigt dir, welche Fragen du stellen solltest.
Kennzeichnung, Hygiene und Fernabsatz: die Pflichten beim Online-Verkauf
Neben den Anmeldungen gibt es laufende Pflichten, die direkt mit deinem Shop und deinen Produkten zu tun haben. Sie machen den Unterschied zwischen "darf ich" und "mache ich es richtig". Hier der verdichtete Überblick, die Details vertiefen wir bewusst auf der Schwesterseite.
Kennzeichnung nach LMIV, schon vor dem Kauf
Nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) müssen die meisten Pflichtangaben im Fernabsatz bereits vor dem Kaufabschluss sichtbar sein, also in der Produktbeschreibung im Shop. Dazu gehören typischerweise Bezeichnung, Zutaten, Allergene und, bei verpackter Ware, Nährwerte. Allergene sind auch bei loser Ware anzugeben. Eine wichtige Ausnahme: Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss erst bei der Lieferung auf der Verpackung vorliegen.
Hygiene und Rückverfolgbarkeit
Zur Grundausstattung gehören die allgemeinen Hygieneanforderungen, eine durchgängige Kühlkette bei leicht verderblicher Ware und eine saubere Rückverfolgbarkeit. Beim Umgang mit unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln ist je nach Tätigkeit zusätzlich eine Belehrung nach Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt vorgesehen.
Impressum, Datenschutz und Widerruf
Ein gewerblicher Online-Auftritt braucht ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung nach DSGVO und Hinweise zum Widerruf. Beim Widerruf gilt eine für Lebensmittel relevante Ausnahme: Bei schnell verderblicher Ware besteht in der Regel kein Widerrufsrecht, bei haltbarer Ware dagegen schon, das ist produktspezifisch zu beurteilen.
Die vollständige Herleitung mit den genauen LMIV-Angaben, der Allergen- und Nährwertfrage sowie der Widerrufs-Ausnahme findest du in unserem ausführlichen Leitfaden Lebensmittel online verkaufen: Recht und LMIV. Auch dieser Abschnitt ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Checkliste: Diese Erlaubnisse und Anmeldungen brauchst du
Damit du nichts vergisst, hier alle Punkte gebündelt. Geh sie der Reihe nach durch, dann hast du die rechtliche Basis für deinen Online-Verkauf beisammen. Welche Punkte auf dich zutreffen, hängt von deinem Betrieb ab.
- Lebensmittelunternehmer registrieren bei der örtlichen Lebensmittelüberwachung, in der Regel vor dem ersten Verkauf, auch bei reinem Online-Verkauf.
- Prüfen, ob eine Zulassung nötig ist, falls du Lebensmittel tierischen Ursprungs (Fleisch, Wurst, bestimmte Milch- oder Fischerzeugnisse) herstellst und verarbeitest.
- Gewerbe anmelden beim Gewerbeamt, sofern du nicht ausschließlich eigene Urproduktion abgibst.
- Steuerlich erfassen lassen beim Finanzamt und die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG oder die landwirtschaftliche Pauschalierung klären.
- IfSG-Belehrung beim Gesundheitsamt, wenn du mit unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln umgehst.
- LMIV-Pflichtangaben (Bezeichnung, Zutaten, Allergene, bei verpackter Ware Nährwerte) im Shop vor dem Kauf bereitstellen.
- Impressum, Datenschutzerklärung und Widerrufshinweise für deinen Online-Auftritt einrichten.
- Kühlkette und Hygiene sicherstellen, vor allem beim Versand frischer Ware.
Diese Liste ist deine Orientierung, kein abschließender Rechtsrat. Die konkreten Pflichten für deinen Betrieb stimmst du im Zweifel mit der Lebensmittelüberwachung, dem Finanzamt oder einer fachkundigen Beratung ab. Wer zusätzlich einen physischen Verkaufsraum plant, findet die Schritte dafür in unserem Leitfaden Hofladen eröffnen.
Wie du nach der Erlaubnis schnell und rechtssicher online startest
Die Anmeldungen sind das eine, der Verkauf selbst ist das andere. Genau hier kannst du dir viel Arbeit sparen. Wer einen Onlineshop von Hand baut, muss Domain, Hosting, Shop-Software, Zahlungsanbieter und die rechtlichen Bausteine einzeln zusammensuchen, und die LMIV-Felder selbst nachbauen. Auf einer Plattform, die für Direktvermarktung gemacht ist, ist vieles davon bereits vorbereitet, sodass du dich auf deine Produkte konzentrierst.
So unterstützt dich Farmerino beim rechtssicheren Aufbau:
- Strukturierte LMIV-Felder am Artikel für Allergene, Nährwerte, Herkunft und Zutaten, damit du die Pflichtangaben geordnet vor dem Kauf darstellen kannst.
- Technische Basis schon eingebaut: DSGVO-konform, SSL-verschlüsselt, Serverstandort Deutschland, MFA-Sicherheit und Zahlung über Stripe.
- Steuer abgebildet: Steuernummer oder USt-IdNr. hinterlegen, Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG vorgesehen.
- Vertriebswege für Frische: Abholung am Hof, eigene Lieferung mit Tourenplanung und bundesweiter DPD-Versand, dazu Abo-Kisten wie die Gemüsekiste.
Und das Kostenmodell ist fair gerechnet: 0 Euro Einrichtung, 0 Euro pro Monat, kein Vertrag, jederzeit kündbar. Fällig wird nur eine Plattform-Marge von 3,9 Prozent auf den Netto-Warenwert, ausschließlich bei erfolgreichen Verkäufen. Der Satz ist für alle Verkäufer gleich, ohne Rabatte, und auf 149 Euro pro Monat gedeckelt - ab rund 3.820 Euro Monatsumsatz zahlst du nie mehr als 149 Euro. Die 0,25 Euro Bearbeitungsgebühr pro Bestellung trägt der Kunde, nicht dein Hof. Unterm Strich behältst du als Erzeuger den größten Teil der Wertschöpfung, deutlich mehr als über Großhandel (rund 35 Prozent) oder Supermarkt (rund 45 Prozent). Den ganzen Vergleich zeigt unsere Seite Vergleich.
Bereit? So legst du mit deinem eigenen Online-Hofladen los
Du kennst jetzt die Erlaubnisse, die Anmeldungen und die laufenden Pflichten. Sobald deine Registrierungen stehen, ist der nächste Schritt klein und risikofrei: Du legst deinen eigenen Online-Hofladen an, fügst deine Produkte mit ein paar Fotos hinzu und schaltest ihn frei. Das Konto ist laut Anbieterangabe in unter 2 Minuten startklar, ohne Technikwissen, ohne Vertrag und ohne Kreditkarte.
So geht es weiter:
- Sofort loslegen: Kostenlos starten und in unter 2 Minuten registrieren.
- Erst mehr erfahren: Auf Partner werden siehst du, wie der Einstieg abläuft, und auf Funktionen alle Möglichkeiten im Detail.
- Praktischen Aufbau ansehen: Wie du deinen Shop einrichtest, zeigt der Leitfaden Online-Hofladen erstellen Schritt für Schritt.
Aus deinen Produkten und ein paar Fotos wird so dein eigener Online-Hofladen, mit dem du direkt und ohne Zwischenhandel an Kunden in deiner Region und bundesweit verkaufst. Die Erlaubnis hast du dir erarbeitet, jetzt darfst du verkaufen, und zwar zu deinen Bedingungen.
Häufige Fragen
Brauche ich eine besondere Erlaubnis, um Lebensmittel online zu verkaufen?
Eine eigene Online-Lizenz für Lebensmittel gibt es nicht. In aller Regel darfst du verkaufen, musst aber mehrere getrennte Anmeldungen erledigen: vor allem die Registrierung als Lebensmittelunternehmer bei der Lebensmittelüberwachung, je nach Fall eine Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung. Online gelten dabei dieselben Regeln wie im Hofladen, plus einige Fernabsatz-Pflichten. Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung; deinen Fall klärst du im Zweifel mit der zuständigen Behörde.
Muss ich meinen Betrieb registrieren, auch wenn ich nur online verkaufe?
Ja. Nach der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung (Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004) musst du dich als Lebensmittelunternehmer bei der zuständigen Behörde registrieren, in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach der ausgewerteten Fachliteratur gilt das auch für reine Online-Verkäufer; maßgeblich ist unter anderem, wo Lebensmittel gelagert, verpackt, kommissioniert oder versendet werden. Eine feste Umsatzgrenze gibt es nicht. Zuständig ist meist die örtliche Lebensmittelüberwachung.
Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und Zulassung?
Die Registrierung ist ein einfaches Anzeigeverfahren und reicht für die meisten Direktvermarkter, etwa für Obst, Gemüse, Eier oder Honig. Eine strengere Zulassung nach Art. 4 VO (EG) Nr. 853/2004 kann für Betriebe nötig sein, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen und verarbeiten, zum Beispiel Fleisch oder bestimmte Milcherzeugnisse. Für die Direktabgabe kleiner Mengen gibt es oft Ausnahmen. Ob du eine Zulassung brauchst, hängt vom Einzelfall ab und solltest du mit dem Veterinäramt klären.
Brauche ich ein Gewerbe, wenn ich nur eigene Hoferzeugnisse online verkaufe?
Land- und Forstwirtschaft gilt in der Regel nicht als Gewerbe. Wer überwiegend selbst erzeugte Produkte der Urproduktion abgibt, etwa eigenes Obst, Gemüse, Eier oder Honig, braucht dafür häufig keinen Gewerbeschein. Sobald du in größerem Umfang fremde Ware zukaufst oder stark verarbeitest, kann ein gewerblicher Anteil entstehen. Diese Gewerbefrage ist unabhängig von der lebensmittelrechtlichen Registrierung, die du in jedem Fall erledigen musst. Die Einstufung im Zweifel mit Finanzamt oder Landwirtschaftskammer klären.
Welche Steuern und welche Registrierung beim Finanzamt sind nötig?
Du lässt deine Tätigkeit beim Finanzamt steuerlich erfassen und entscheidest, wie du mit der Umsatzsteuer umgehst. Bei kleinen Umsätzen kannst du die Kleinunternehmer-Regelung nach Paragraf 19 UStG nutzen und führst dann keine Umsatzsteuer ab. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es zusätzlich die Pauschalierung nach Paragraf 24 UStG. Welche Variante passt, ist eine Einzelfallfrage für deine Steuerberatung. Bei Farmerino lassen sich Steuernummer oder USt-IdNr. hinterlegen und die Paragraf-19-Regelung ist abgebildet.
Welche Kennzeichnung muss ich beim Online-Verkauf angeben?
Nach der LMIV müssen die meisten Pflichtangaben im Fernabsatz schon vor dem Kaufabschluss im Shop sichtbar sein, also in der Produktbeschreibung. Dazu gehören typischerweise Bezeichnung, Zutaten, Allergene und, bei verpackter Ware, Nährwerte; Allergene sind auch bei loser Ware Pflicht. Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss erst bei der Lieferung auf der Verpackung vorliegen. Bei Farmerino sind dafür strukturierte Felder direkt am Artikel hinterlegt. Die ausführliche Herleitung steht in unserem LMIV-Leitfaden.
Brauche ich eine IfSG-Belehrung vom Gesundheitsamt?
Wenn du mit unverpackten, leicht verderblichen Lebensmitteln umgehst, ist je nach Tätigkeit eine Belehrung nach Paragraf 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt vorgesehen, in der Regel vor Tätigkeitsbeginn. Ob das auf deinen Betrieb zutrifft, hängt von Produkt und Arbeitsweise ab. Im Zweifel fragst du beim Gesundheitsamt oder bei der Lebensmittelüberwachung nach. Das ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Gilt das 14-tägige Widerrufsrecht auch beim Verkauf von Lebensmitteln?
Grundsätzlich ja (Paragraf 312g Abs. 1 BGB), aber es entfällt bei schnell verderblicher Ware (Paragraf 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Ausnahme ist eng auszulegen und wird im Einzelfall beurteilt; im Zweifel besteht das Widerrufsrecht. Frischware wie Obst, Gemüse oder Frischfleisch fällt häufig unter die Ausnahme, haltbare Ware wie Konserven, Kaffee oder Honig in der Regel nicht. Welche Variante auf dein Produkt passt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage und keine Rechtsberatung an dieser Stelle.
Was kostet es, mit Farmerino online Lebensmittel zu verkaufen?
Es gibt keine Einrichtungs- und keine Monatsgebühr, keinen Vertrag, und du kannst jederzeit kündigen. Fällig wird nur eine Plattform-Marge von 3,9 Prozent auf den Netto-Warenwert, ausschließlich bei erfolgreichen Verkäufen. Der Satz ist für alle Verkäufer gleich, ohne Rabatte, und auf 149 Euro pro Monat gedeckelt (ab rund 3.820 Euro Monatsumsatz zahlst du nie mehr als 149 Euro). Die 0,25 Euro Bearbeitungsgebühr pro Bestellung trägt der Kunde. Als Erzeuger behältst du den größten Teil.
Worin unterscheidet sich diese Seite vom LMIV-Leitfaden?
Diese Seite gibt dir den Überblick über die Erlaubnisse und Anmeldungen, die du als Hof brauchst, also Lebensmittelunternehmer-Registrierung, Gewerbe, Steuer und Zulassung, sortiert nach Behörde. Der Leitfaden Lebensmittel online verkaufen: Recht und LMIV geht dagegen tiefer in die Kennzeichnungspflichten, die Allergen- und Nährwertfrage sowie das Widerrufsrecht. Wer einen physischen Verkaufsraum plant, findet die Schritte unter Hofladen eröffnen. So findest du je nach Frage die passende Tiefe.
Dein Rechenbeispiel
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Bei Farmerino zahlst du 0 € Einrichtung, 0 € im Monat und bindest dich an keinen Vertrag. Fällig wird nur eine Plattform-Marge von 3,9 % je erfolgreichem Verkauf, gedeckelt auf 149 € im Monat. Stell deinen geplanten Monatsumsatz ein und sieh, was dir bleibt.
Plattform-Marge (3,9 %, max. 149 €)
98 €
pro Monat
Dir bleiben
2.402 €
pro Monat
Hochgerechnet
28.830 €
pro Jahr
Gerechnet mit nur 3,9 % Plattform-Marge (gedeckelt auf 149 € im Monat) - ab rund 3.820 € Monatsumsatz zahlst du nie mehr als 149 €. Keine Fixkosten, keine Vertragsbindung, Zahlung nur bei erfolgreichem Verkauf. Zum Vergleich: über den Zwischenhandel bleibt beim Erzeuger oft nur rund ein Drittel des Endpreises.
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