1. Registrierung als Lebensmittelunternehmer
Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder vertreibt, ist Lebensmittelunternehmer und muss seinen Betrieb vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden – das verlangt Artikel 6 der EU-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Zuständig ist in der Regel das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt deines Landkreises oder deiner kreisfreien Stadt. Die Registrierung ist kostenlos, meist genügt ein Formular. Eine Zulassung mit Prüfung brauchen nur bestimmte Betriebe, etwa bei der Verarbeitung tierischer Lebensmittel in größerem Umfang.
Die Registrierung gilt unabhängig vom Vertriebsweg – Hofladen, Wochenmarkt und Online-Verkauf gleichermaßen. Ob du darüber hinaus eine gesonderte Erlaubnis brauchst, hängt vom Sortiment ab. Die Details klärt der Ratgeber Lebensmittel online verkaufen: Erlaubnis & Recht.
- Betrieb VOR dem Start beim Veterinär-/Lebensmittelüberwachungsamt melden
- Prüfen, ob dein Sortiment eine Zulassung statt einer einfachen Registrierung erfordert
- Änderungen (neue Tätigkeiten, Betriebsaufgabe) nachmelden
So unterstützt Farmerino technisch
Beim Onboarding führen wir dich durch Identitätsprüfung (KYC über unseren Zahlungsdienstleister Stripe) und die Betriebsdaten deines Hofs – dein Verkäuferkonto ist damit von Anfang an sauber aufgesetzt.
Bei dir bleibt: die Meldung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Die kann dir keine Software abnehmen – sie ist aber kostenlos, einmalig und meist ein Formular.
2. Gewerbe anmelden: ja oder nein?
Die Urproduktion ist kein Gewerbe: Verkaufst du ausschließlich selbst erzeugte, unverarbeitete oder nur im Rahmen der ersten Verarbeitungsstufe bearbeitete Produkte, brauchst du in der Regel keine Gewerbeanzeige – das ist das sogenannte Landwirtschafts-Privileg. Anders sieht es aus, sobald du in nennenswertem Umfang fremde Ware zukaufst und weiterverkaufst oder deine Erzeugnisse über die erste Verarbeitungsstufe hinaus verarbeitest (etwa eine Hofküche mit zugekauften Zutaten): Dann kann eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO bei deiner Gemeinde nötig werden.
Die Grenzen sind fließend und hängen von Umfang und Anteil des Zukaufs ab. Kläre deine Einordnung deshalb früh mit der Gemeinde und deiner Steuerberatung – auch, weil ein Gewerbe steuerliche Folgen hat (Gewerbesteuer, andere Einkunftsart).
- Nur eigene Urprodukte: in der Regel keine Gewerbeanzeige nötig
- Zukauf fremder Ware oder weitergehende Verarbeitung: Anzeigepflicht prüfen
- Einordnung mit Gemeinde und Steuerberatung klären und dokumentieren
So unterstützt Farmerino technisch
Die Umsatzauswertungen in deinem Dashboard zeigen dir Umsätze je Artikel und Zeitraum – genau die Zahlen, die Gemeinde und Steuerberatung sehen wollen, wenn es um die Abgrenzung zwischen Urproduktion und Handel geht. Du musst dafür nichts aus Belegen zusammensuchen.
Bei dir bleibt: die Einordnung selbst und – falls nötig – die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.
3. Baurecht: Nutzungsänderung, Stellplätze und Öffnungszeiten
Vor dem Lebensmittelrecht entscheidet das Baurecht, ob dein Verkaufsraum an dieser Stelle stehen darf: Die Umnutzung von Stall, Scheune oder Milchkammer zum Hofladen ist eine Nutzungsänderung und damit in aller Regel genehmigungspflichtig – auch dann, wenn du keinen Stein anfasst. Ob eine Nutzungsänderung erforderlich und genehmigungsfähig ist, entscheidet die zuständige Bauaufsicht anhand von Gebäude, Standort und Landesrecht.
Liegt dein Hof im Außenbereich – was auf die meisten zutrifft –, ist er nach § 35 BauGB nur als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert. Ein Hofladen teilt diese Privilegierung nur, solange er dem Betrieb dienend untergeordnet bleibt, also im Verhältnis zum Hof Nebensache ist. Maßstab sind Größe, Verkaufsfläche und der Anteil zugekaufter Ware. Wächst der Laden zum eigenständigen Handelsbetrieb, entfällt die Privilegierung und das Vorhaben wird als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall geprüft – mit offenem Ausgang. Diese Schwelle läuft parallel zur Gewerbe- und Steuerfrage aus Abschnitt 2, ist aber ein eigenes Verfahren bei einer eigenen Behörde.
Zum Bauamts-Thema gehören außerdem drei Punkte, die gern vergessen werden: Stellplätze und Zufahrt für Kundschaft, je nach Landesbauordnung die barrierefreie Zugänglichkeit eines öffentlich zugänglichen Verkaufsraums und Werbeschilder an der Straße, die je nach Größe und Standort selbst genehmigungspflichtige bauliche Anlagen sind.
Öffnungszeiten regelt dein Bundesland
Wann dein Laden aufsperren darf, regelt das Ladenöffnungsgesetz deines Bundeslandes – und die Regeln unterscheiden sich erheblich. Für Direktvermarkter gibt es vielerorts Ausnahmen an Sonn- und Feiertagen, meist als begrenztes Stundenfenster und häufig beschränkt auf selbst erzeugte Produkte, Milch oder Blumen. Für Verkaufsautomaten und Selbstbedienungs-Hofläden gelten teils abweichende Regeln. Frag für deinen Standort bei der Gemeinde nach.
- Nutzungsänderung vor dem Umbau schriftlich beim Bauamt klären
- Im Außenbereich prüfen, ob der Laden dem Betrieb dienend untergeordnet bleibt
- Stellplätze, Zufahrt und Zugang von Anfang an mitplanen
- Werbeschilder auf Genehmigungspflicht prüfen
- Sonn- und Feiertagsöffnung nach Landesrecht mit der Gemeinde abklären
So unterstützt Farmerino technisch
Deine Öffnungszeiten hinterlegst du je Wochentag, und über Verfügbarkeitstage steuerst du, an welchen Tagen ein Artikel bestellbar ist. Der praktische Unterschied: Die Ladenöffnungsgesetze regeln Verkaufsstellen vor Ort. Die Bestellannahme im Online-Hofladen läuft rund um die Uhr, auch sonntags – für die Übergabe am Hof gilt dagegen weiter das Landesrecht. Wer den Sonntag rechtlich nicht abbilden kann, verlagert ihn auf Vorbestellung mit Abholung am Werktag.
Bei dir bleibt: alles Bauliche – Nutzungsänderung, Stellplätze, Schilder – und die Öffnungszeiten-Regel deines Bundeslandes. Das sind Grundstück und Landesrecht, daran kommt keine Software heran.
4. Hygiene: HACCP-Grundsätze und Schulungen
Die EU-Verordnung 852/2004 verpflichtet jeden Lebensmittelunternehmer zu Eigenkontrollen nach den HACCP-Grundsätzen: Gefahren analysieren, kritische Punkte bestimmen, Grenzwerte festlegen, überwachen und dokumentieren. Für einen Hofladen heißt das praktisch: Kühlketten und Temperaturen prüfen und aufschreiben, Reinigungspläne führen, Schädlingskontrolle organisieren und Wareneingänge kontrollieren. Der Umfang richtet sich nach Art und Größe des Betriebs – ein reiner Gemüseverkauf braucht weniger Dokumentation als eine Hofkäserei.
Dazu kommen Schulungspflichten: Wer mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht, braucht eine Erstbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitsamt) und regelmäßige Hygieneschulungen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung, die du im Betrieb dokumentierst.
- HACCP-Eigenkontrollen passend zum Sortiment einrichten und dokumentieren
- Erstbelehrung nach § 43 IfSG vor dem ersten Arbeitstag mit Lebensmitteln
- Regelmäßige Hygieneschulungen für alle Mitarbeitenden nachweisen
So unterstützt Farmerino technisch
Für den Versand hinterlegst du je Artikel eine Temperaturklasse (Raumtemperatur, gekühlt, tiefgekühlt). Der DPD-Versand wird passend dazu gebucht, sodass die Kühlkette nicht an einer falsch gewählten Versandart scheitert.
Bei dir bleibt: HACCP-Eigenkontrollen, Temperatur- und Reinigungsdokumentation, Erstbelehrung nach § 43 IfSG und die Schulungsnachweise.
5. LMIV: Kennzeichnung deiner Produkte
Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt, welche Pflichtangaben auf verpackte Lebensmittel gehören: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis, Allergene, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie je nach Produkt Nährwertdeklaration und Herkunftsangaben. Beim Online-Verkauf kommt die Fernabsatz-Besonderheit dazu: Die meisten Pflichtangaben müssen der Kundschaft bereits vor dem Kaufabschluss zur Verfügung stehen, also auf der Produktseite.
Wie du die LMIV im Verkaufsalltag konkret umsetzt – inklusive Grundpreis, loser Ware und typischer Fehler – vertieft der Ratgeber Lebensmittel online verkaufen: Recht & LMIV. Bei Farmerino eingebaut: Allergene, Nährwerte, Zutaten, Herkunft und Verpackungseinheiten hinterlegst du als LMIV-Felder direkt am Artikel, sodass die Angaben vor dem Kauf sichtbar sind.
- Pflichtangaben je Produkt vollständig erfassen
- Online: Angaben VOR dem Kaufabschluss auf der Produktseite anzeigen
- Zusatzstoffe kenntlich machen (z. B. "gewachst", "geschwefelt", "mit Konservierungsstoff")
So unterstützt Farmerino technisch
Allergene, Nährwerte, Zutaten, Herkunft und Verpackungseinheiten sind feste Felder am Artikel – keine Freitext-Tabelle, keine PDF-Beilage. Die Angaben werden auf der Produktseite ausgespielt und stehen damit dort, wo die LMIV sie im Fernabsatz verlangt: vor dem Kaufabschluss. Betriebszertifizierungen wie Bio oder Demeter gelten automatisch für alle passenden Artikel.
Bei dir bleibt: die inhaltliche Richtigkeit. Die Felder erzwingen Vollständigkeit der Struktur, nicht der Wahrheit – was du einträgst, verantwortest du.
6. Preisangaben, Waage und Fertigpackungen
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt den Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und – bei Ware nach Gewicht oder Volumen – zusätzlich den Grundpreis je Kilogramm oder Liter. Im Online-Verkauf kommt hinzu, dass Versandkosten vor dem Bestellabschluss klar ausgewiesen sein müssen. Grundpreis-Verstöße gehören zu den am häufigsten abgemahnten Fehlern im Lebensmittel-Onlinehandel, weil sie von außen leicht zu erkennen sind.
Der zweite, gern übersehene Block ist das Eichrecht: Wer nach Gewicht verkauft, braucht eine geeichte Waage, muss sie regelmäßig nacheichen lassen und neue Geräte der Eichbehörde anzeigen. Füllst du selbst ab – Marmelade ins Glas, Käse ins Vakuum –, entstehen Fertigpackungen nach der Fertigpackungsverordnung: Die Nennfüllmenge muss angegeben, die Minusabweichungen müssen eingehalten und die Füllmengen mit einer geeichten Waage stichprobenartig kontrolliert und dokumentiert werden. Zusätzlich verlangt die Los-Kennzeichnungs-Verordnung eine Losnummer, sofern sie nicht durch ein tagesgenaues Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt wird.
- Gesamtpreis inkl. USt und Grundpreis je kg/Liter angeben
- Versandkosten vor dem Bestellabschluss ausweisen
- Geeichte Waage nutzen, Nacheichfristen im Kalender führen
- Fertigpackungen: Nennfüllmenge, Minusabweichungen, dokumentierte Kontrollen
- Losnummer vergeben oder tagesgenaues MHD verwenden
So unterstützt Farmerino technisch
Den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung rechnet der Shop selbst aus und zeigt ihn direkt am Artikel an – je nach Produkt pro Kilogramm oder pro Liter. Du musst ihn weder pflegen noch nachrechnen, auch nicht bei Staffelpreisen. Ebenso laufen Preise inklusive Umsatzsteuer, Pfand als eigene Position und die Versandkosten vor dem Bestellabschluss serverseitig – nicht im Browser, damit die Summe nicht manipulierbar ist. Für Wiegeware gibt es die variable Gewichtsabrechnung: Du gibst das tatsächliche Gewicht ein, der Preis ergibt sich aus kg-Preis mal Gewicht, der Reservierungspuffer wird automatisch zurückerstattet.
Bei dir bleibt: Waage, Eichung und Nacheichfristen sowie die Stichprobenkontrolle deiner Fertigpackungen – das sind Geräte und Messungen im Betrieb, an die keine Software herankommt.
7. Verpackung: LUCID, Pfand, Einwegkunststofffonds und Mehrweg
Das Verpackungsgesetz trifft fast jeden Direktvermarkter und wird trotzdem am häufigsten übersehen: Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt – Versandkartons, Gläser, Tüten, To-go-Becher –, muss sich VOR dem Start im Verpackungsregister LUCID registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Es gibt keine Bagatellgrenze: Die Pflicht gilt auch für kleine Mengen.
Für Serviceverpackungen (etwa die am Marktstand befüllte Tüte) kannst du Verpackungen kaufen, die der Händler bereits vorlizenziert hat – die eigene LUCID-Registrierung bleibt aber auch dann Pflicht. Mehrweggebinde mit Pfand sind nicht systembeteiligungspflichtig, was Mehrweg auch rechtlich attraktiv macht. Bei Farmerino eingebaut: Pfandartikel wie Gläser oder Kühltaschen verknüpfst du als Produktfeature direkt mit deinen Artikeln.
- VOR dem ersten Verkauf kostenlos im Verpackungsregister LUCID registrieren
- Systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren
- Serviceverpackungen: Vorlizenzierung beim Einkauf nutzen, Registrierung bleibt Pflicht
- Mehrweg und Pfand prüfen – spart Lizenzmengen und Abfall
Mit LUCID allein ist es allerdings nicht getan – vier weitere Pflichten treffen viele Hofläden zusätzlich:
- Einwegpfand (§ 31 VerpackG): Wer Getränke in Einweg-Kunststoffflaschen oder Getränkedosen mit 0,1 bis 3 Litern Füllvolumen verkauft – Saft, Schorle, Limonade –, muss mindestens 0,25 Euro Pfand einschließlich Umsatzsteuer erheben, die Verpackung eindeutig als bepfandet kennzeichnen und leere Verpackungen der Materialart, die er selbst führt, unentgeltlich zurücknehmen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das auch für Milch und Milchmischgetränke ab 50 Prozent Milchanteil sowie für sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Einweg-Kunststoffflaschen. Einwegflaschen aus Glas sind nicht pfandpflichtig – für den klassischen Hofsaft im Glas ändert sich also nichts. Das Einwegpfand ist ein eigener Mechanismus: Es ersetzt weder die Systembeteiligung noch hat es etwas mit dem freiwilligen Pfand auf deine Mehrweggläser zu tun.
- Einwegkunststofffonds (EWKFondsG): Wer To-go-Behälter, Getränkebecher, Tüten oder Folienverpackungen aus Kunststoff in Verkehr bringt, muss sich seit dem 1. April 2024 auf der Plattform DIVID beim Umweltbundesamt registrieren, jährlich melden und eine mengenabhängige Abgabe zahlen. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können mit Bußgeldern bis 100.000 Euro geahndet werden. Das ist eine eigene Registrierung – LUCID ersetzt sie nicht.
- Mehrwegangebotspflicht (§§ 33, 34 VerpackG): Wer Speisen oder Getränke in Einweg-Kunststoffverpackungen zum Mitnehmen abgibt, muss zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten. Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Pflicht erfüllen, indem sie mitgebrachte Kundengefäße befüllen – beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
- EU-Verpackungsverordnung (PPWR, VO (EU) 2025/40): Sie gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bringt schrittweise neue Anforderungen an Verpackungsdesign, eine einheitliche Entsorgungskennzeichnung und Konformitätserklärungen. Sprich deinen Verpackungslieferanten darauf an – er muss die Konformität liefern.
So unterstützt Farmerino technisch
Pfandartikel wie Gläser, Kisten oder Kühltaschen verknüpfst du direkt mit deinen Produkten. Das Pfand wird bei jeder Bestellung automatisch aufgeschlagen, mit 19 % korrekt versteuert und je Pfandart nach Umlauf und Verfügbarkeit geführt – die Grundlage dafür, Mehrweg überhaupt praktikabel anzubieten und Lizenzmengen zu sparen.
Bei dir bleibt: die Registrierungen selbst – LUCID, gegebenenfalls DIVID – und die Lizenzierung beim dualen System. Das sind behördliche Konten auf deinen Betrieb, die keine Software für dich führen kann. Ebenso das gesetzliche Einwegpfand: Erheben, Kennzeichnen und die Rücknahme leerer Verpackungen organisierst du im Betrieb – das Pfandsystem im Shop bildet das freiwillige Mehrwegpfand ab.
8. Der Vertriebsweg entscheidet: welche Privilegien wann gelten
Diesen Abschnitt lassen die meisten Checklisten aus: Mehrere Erleichterungen im Direktvermarktungsrecht hängen nicht am Produkt, sondern daran, wie die Ware zur Kundschaft kommt. Entscheidend ist selten, ob jemand online bestellt hat, sondern ob die Abgabe persönlich erfolgt – und bei manchen Produkten sogar, an welchem Ort. Deshalb lohnt es sich, die drei Vertriebswege getrennt zu betrachten: Abholung am Hof, Lieferung per eigener Tour an die Haustür und bundesweiter Paketversand.
Die grobe Linie: Die Tour rettet mehr, als viele denken – aber nicht alles. Bei Eiern und beim Jugendschutz hilft die persönliche Übergabe, bei Bio und Rohmilch nicht.
| Produkt | Abholung am Hof | Lieferung per Tour | Paketversand |
|---|---|---|---|
| Bio ohne eigene Zertifizierung | möglich (stationärer Direktverkauf) | nein – Vertrag wird nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit geschlossen | nein |
| Rohmilch | ja, aber nur im Milcherzeugungsbetrieb | nein – ortsgebunden | nein |
| Eier ohne Erzeugercode | ja (lose, unsortiert) | ja, im Erzeugergebiet bis 100 km (lose, unsortiert) | nein – stempeln |
| Alkohol | Ausweiskontrolle vor Ort | Ausweiskontrolle durch den Fahrer | Ident-Verfahren plus Alterskontrolle bei Zustellung |
Bio: hier hilft auch die eigene Tour nicht
Ein konventioneller Hofladen darf vorverpackte Bio-Ware ohne eigene Öko-Zertifizierung verkaufen. Diese Ausnahme setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12.10.2017, C-289/16) aber voraus, dass der Kaufvertrag unter gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verkäufer und Endverbraucher vor Ort geschlossen wird. Bei einer Online-Bestellung ist der Vertrag schon geschlossen, bevor jemand an der Haustür steht – die persönliche Übergabe auf der Tour heilt das nach der vorherrschenden Lesart nicht. Geh deshalb davon aus: Sobald Bio-Ware über den Shop bestellbar ist, brauchst du die Zertifizierung – unabhängig davon, ob du versendest oder selbst ausfährst. Melde dich vor dem ersten Angebot bei einer Kontrollstelle nach der EU-Öko-Verordnung 2018/848 an und warte die Zertifizierung ab. Auch die Auslobung ist geschützt: "Bio" oder "öko" ohne Zertifizierung und Kontrollstellencode ist ein Verstoß. Wenn du ausschließlich per Tour lieferst und die Einordnung anders siehst, lass sie dir vorher von deiner Kontrollstelle schriftlich bestätigen – mündliche Auskünfte helfen im Streitfall nicht.
Rohmilch: an den Ort gebunden – auch die Tour ist tabu
Nach § 17 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung darf Rohmilch an Endverbraucher grundsätzlich nur im Milcherzeugungsbetrieb selbst abgegeben werden. Diese Vorschrift knüpft an den Ort an, nicht an die persönliche Anwesenheit – deshalb ist hier auch die Lieferung an die Haustür ausgeschlossen, nicht nur der Paketversand. Rohmilch bleibt ein reines Abhol-Produkt. Nur die eng geregelte "Vorzugsmilch" darf abgepackt in den Verkehr, und die braucht eine behördliche Genehmigung.
Eier: hier gilt die Erleichterung auch für die Tour
Eier, die du unmittelbar ab Hof oder an der Haustür innerhalb des Erzeugergebiets abgibst, musst du nicht mit dem Erzeugercode stempeln. Das Erzeugergebiet reicht bis 100 Kilometer vom Produktionsort, und die Eier müssen lose und unsortiert angeboten werden – etwa von der 30er-Palette oder aus dem Korb. Deine Liefertour fällt damit in aller Regel unter die Erleichterung. Beim Paketversand und auf dem Wochenmarkt gilt sie dagegen nicht: Dort müssen die Eier gestempelt sein. Ab 350 Legehennen brauchst du ohnehin einen Erzeugercode. Sortierte oder verpackte Ware bringt zusätzliche Kennzeichnungspflichten mit. Kläre den Fall vor dem ersten Versand mit deiner Überwachungsbehörde.
Alkohol: die persönliche Übergabe ist der einfachere Weg
§ 9 Jugendschutzgesetz verbietet die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige – im Versand genauso wie im Laden. Beim Paketversand heißt das zwei Stufen: ein anerkanntes Altersverifikationsverfahren im Bestellprozess und eine Alterskontrolle bei der Zustellung, sodass das Paket nur gegen Ausweis übergeben wird. Lieferst du dagegen selbst per Tour, erledigt dein Fahrer die Kontrolle bei der Übergabe – genau wie im Hofladen. Weise das Team schriftlich an und halte die Regel fest. Fehlt die Kontrolle, drohen Bußgelder und Abmahnungen.
- Bio im Shop? Zertifizierung vor dem ersten Angebot – Tour hin oder her
- Rohmilch nur ab Hof – weder Versand noch Haustürlieferung
- Eier: ungestempelt ab Hof und auf Tour bis 100 km, gestempelt im Versand
- Alkohol: Ausweiskontrolle bei der Übergabe, im Versand zusätzlich im Checkout
So unterstützt Farmerino technisch
Genau dafür sind die drei Vertriebswege je Artikel einzeln schaltbar: Abholung am Hof, Lieferung per eigener Tour im Liefergebiet und bundesweiter Paketversand. Du legst je Artikel fest, ob Abholung, Lieferung oder Paketversand angeboten wird. Damit kannst du die nach eigener Prüfung zulässigen Wege technisch begrenzen. Liefergebiet und Radius unterstützen die Planung, sind aber kein rechtlicher Nachweis für jeden einzelnen Übergabeort. Bio- und Zertifizierungs-Badges hinterlegst du auf Betriebsebene, sodass sie einheitlich an allen passenden Artikeln hängen.
Bei dir bleibt: die Öko-Zertifizierung, die Ausweiskontrolle bei Alkohol und die Entscheidung, welcher Artikel auf welchem Weg zulässig ist. Prüfe die Zuordnung vor der Veröffentlichung und nach jeder Änderung von Produkt, Rechtslage oder Vertriebsweg erneut.
9. Shop-Pflichten: Impressum, Widerruf, Datenschutz
Sobald du online verkaufst, bist du Fernabsatz-Unternehmer – mit einem eigenen Pflichtenkatalog, der mit Lebensmittelrecht nichts zu tun hat und trotzdem die häufigste Abmahnquelle ist. Vier Blöcke solltest du abgehakt haben, bevor der Shop live geht.
Impressum und Anbieterkennzeichnung: § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, seit Mai 2024 an der Stelle des früheren TMG) verlangt Name, Anschrift, Kontaktdaten, gegebenenfalls Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Widerrufsrecht: Im Fernabsatz gilt grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht samt Belehrung und Muster-Widerrufsformular. Für schnell verderbliche Ware greift die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB – sie ist als Ausnahme aber eng auszulegen und muss pro Produkt begründbar sein. Frische Milchprodukte oder Salat fallen in der Regel darunter, haltbare Nudeln, Honig oder Marmelade nicht. Im Zweifel besteht das Widerrufsrecht. Dazu kommt die Beschriftung des Bestellknopfs nach § 312j Abs. 3 BGB: Der Bestellknopf muss eindeutig mit "zahlungspflichtig bestellen" oder gleichwertig beschriftet sein.
Datenschutz: Datenschutzerklärung nach DSGVO und – für alles, was über technisch notwendige Cookies hinausgeht – eine echte Einwilligung nach § 25 TDDDG.
Barrierefreiheit: Seit dem 28. Juni 2025 verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefreie Online-Shops im Endkundengeschäft. Kleinstunternehmen – weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme – sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die meisten Höfe fallen darunter, die Prüfung solltest du aber dokumentieren.
- Impressum nach § 5 DDG vollständig und unmittelbar erreichbar
- Widerrufsbelehrung samt Musterformular. Ausnahme je Produkt begründen
- Bestellbutton mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriften
- Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung nach § 25 TDDDG
- Alte Hinweise auf die OS-Plattform löschen: Die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, die Hinweispflicht ist entfallen. Ein weiterhin verlinkter, toter Hinweis ist heute eher Risiko als Pflichterfüllung.
So unterstützt Farmerino technisch
Farmerino stellt die technische Bestellstrecke, die Button-Beschriftung, die Stripe-Anbindung, eine Einwilligungsverwaltung und verschlüsselte Übertragung zentral bereit. Technische Aktualisierungen der Plattform ersetzen nicht die rechtliche Prüfung deines Angebots, deiner Einstellungen und deiner betrieblichen Rechtstexte.
Bei dir bleibt: Farmerino ist technischer Vermittler – der Kaufvertrag kommt direkt zwischen dir und der Kundschaft zustande. Deine Anbieterkennzeichnung, deine Widerrufsregelung und die Entscheidung, welche Artikel als schnell verderblich gelten, gehören deshalb zu deinem Betrieb.
10. Kasse und TSE-Pflicht
Für die Kasse gilt: Eine offene Ladenkasse bleibt erlaubt und muss nachvollziehbar geführt werden. Für elektronische Aufzeichnungssysteme im Anwendungsbereich des § 146a AO gelten die Vorgaben zu TSE, Belegausgabe und elektronischer Mitteilung. Dazu kommen die Aufzeichnungspflichten für Sonderfälle wie Selbstbedienungs-Hofläden und Verkaufsautomaten. Alle Details – inklusive Kostenblöcke und Steuersätze an der Kasse – bündelt der Ratgeber Hofladen-Kasse: TSE-Pflicht, Kosten und Pflichten. Wie die unangekündigte Prüfung der Kassenführung nach § 146b AO abläuft und wie du dich vorbereitest, erklärt der Ratgeber Kassennachschau im Hofladen.
Die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO ist seit dem 1. Januar 2025 scharf und hat feste Fristen: Systeme, die du vor dem 1. Juli 2025 angeschafft hast, mussten bis zum 31. Juli 2025 gemeldet sein. Alles, was ab dem 1. Juli 2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen wird, ist innerhalb eines Monats zu melden – über "Mein ELSTER". Gemeldet wird je Betriebsstätte, inklusive der TSE-Seriennummern.
- Kassenform wählen: offene Ladenkasse (mit Aufzeichnungspflicht) oder elektronisch (TSE, Beleg, Meldung)
- Elektronische Kasse innerhalb eines Monats über "Mein ELSTER" melden – Außerbetriebnahme genauso
- Belegausgabepflicht erfüllen (Papier oder elektronisch)
- Kassendaten zehn Jahre unveränderbar aufbewahren, Verfahrensdokumentation führen
- Bei SB-Hofladen und Automaten die Aufzeichnungspflichten klären
So unterstützt Farmerino technisch
Das Kassensystem-Paket bringt eine geräteunabhängige Web-Kasse für Smartphone, Tablet oder Desktop: Wiegeware nach Gewicht, Bargeldannahme ohne Transaktionsgebühr, Beleg am Bildschirm oder gedruckt, Kassenjournal und Tagesabschluss mit Bar-Soll, enthaltener Umsatzsteuer und Pfand. Kasse und Online-Hofladen greifen auf denselben Warenbestand zu. Das verringert doppelte Pflege. Bestandskorrekturen und Sonderfälle müssen weiterhin kontrolliert werden. Die zertifizierte TSE ist über fiskaly angebunden: Bei aktiver Anbindung werden Kassenvorgänge über die TSE signiert. Ein separates TSE-Gerät ist dafür nicht erforderlich. Meldung, Konfiguration und betriebliche Abläufe bleiben in deiner Verantwortung.
Bei dir bleibt: die Meldung deiner Kasse über "Mein ELSTER" innerhalb eines Monats nach Anschaffung – und ebenso die Meldung, wenn du ein System außer Betrieb nimmst.
11. Steuern: Pauschalierung, Kleinunternehmer, E-Rechnung
Umsatzsteuerlich gibt es in der Direktvermarktung drei Wege: die Pauschalierung nach § 24 UStG, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und die Regelbesteuerung mit 7 % beziehungsweise 19 %. Achtung bei der Pauschalierung: Der Durchschnittssatz für die übrigen Umsätze land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – also den typischen Direktvermarktungsumsatz – liegt bei 7,8 % und bleibt auch 2026 dabei. Der früher oft genannte Satz von 10,7 % gilt seit 2022 nicht mehr. Er wurde jährlich abgesenkt (9,5 %, 9,0 %, 8,4 %, seit 2025 7,8 %). Rechne also nie mit einer alten Zahl aus einer älteren Broschüre. Daneben gelten 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und 19 % unter anderem für Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und sonstige Leistungen. Die Pauschalierung setzt außerdem einen Gesamtumsatz von höchstens 600.000 Euro im Vorjahr voraus.
Die Kleinunternehmergrenzen wurden zum 1. Januar 2025 ebenfalls neu gefasst: 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr, wobei die 100.000 Euro jetzt eine harte Grenze sind – wird sie unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort. Welche Kombination für deinen Betrieb passt, hängt von Umsatz, Zukaufanteil und Investitionen ab. Plane ein Gespräch mit deiner Steuerberatung fest ein, bevor du Preise kalkulierst.
Drei Stolpersteine solltest du kennen: Zugekaufte Handelsware fällt nicht unter die Pauschalierung und muss getrennt ausgewiesen werden. Pfand wird steuerlich mit 19 % behandelt. Und wer pauschaliert, bekommt im Gegenzug keine Vorsteuer aus Investitionen erstattet – bei größeren Anschaffungen kann die Regelbesteuerung günstiger sein.
E-Rechnung: empfangen musst du seit 2025, ausstellen erst später
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können, sobald es Leistungen an andere Unternehmen erbringt oder von ihnen bezieht. Für den Empfang gibt es keine Ausnahme: Er gilt ausdrücklich auch für pauschalierende Landwirte und für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, obwohl beide keinen Vorsteuerabzug haben. Ein E-Mail-Postfach, das die strukturierten Dateien annehmen kann, ist das Minimum – und aufbewahren musst du sie im Originalformat.
Beim Ausstellen hast du länger Zeit: Papier und einfache PDFs bleiben bis zum 31. Dezember 2026 zulässig, bei höchstens 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 sogar bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung zwischen Unternehmen Pflicht. Für den Verkauf an Endverbraucher ändert sich nichts – relevant wird das, sobald du Gastronomie, Handel oder andere Betriebe belieferst.
- Umsatzsteuer-Weg (Pauschalierung, Kleinunternehmer, Regelbesteuerung) mit Steuerberatung festlegen
- E-Rechnungs-Empfang sicherstellen – Pflicht seit 2025, auch für Pauschalierer und Kleinunternehmer
- Zukauf getrennt von eigenen Erzeugnissen erfassen
- Pfand als eigene Position mit 19 % führen
- Beim Pauschalieren den Durchschnittssatz in der Rechnung ausweisen
So unterstützt Farmerino technisch
Der Steuersatz hängt am Artikel: Jede Bestellung weist Netto, Umsatzsteuer und Pfand getrennt aus, und der Tagesabschluss der Kasse zeigt Tagesumsatz, Bar-Soll, enthaltene Umsatzsteuer und Pfand auf einen Blick. Die Beträge werden serverseitig aus der hinterlegten Konfiguration berechnet. Der Betrieb verantwortet die korrekten Steuersätze und Pfandzuordnungen.
Bei dir bleibt: die Wahl des Umsatzsteuer-Wegs und die korrekten Sätze je Artikel. Stimme Pauschalierung und anzuwendende Steuersätze mit deiner Steuerberatung ab und hinterlege die geprüften Werte am Artikel. Ebenfalls bei dir: der Empfang deiner Eingangs-E-Rechnungen. Für die Buchhaltung exportierst du deine Umsätze als CSV, DATEV-Buchungsstapel oder PDF-Einnahmenübersicht – ein E-Rechnungs-Postfach für die Rechnungen deiner Lieferanten ersetzt das nicht.
12. Werbung und Produktaussagen
Was du über deine Produkte sagst, ist rechtlich genauso reguliert wie das Etikett – und weil Werbeaussagen öffentlich sind, werden sie am schnellsten abgemahnt. Der Grundsatz steht in Artikel 7 LMIV und § 11 LFGB: Angaben dürfen nicht irreführen, weder über Herkunft noch über Eigenschaften.
Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur zulässig, wenn sie in der EU-Liste zugelassener Angaben stehen (Health-Claims-Verordnung 1924/2006). Pauschale Formulierungen wie "gesund", "stärkt das Immunsystem" oder "entschlackt" sind unzulässig. Aussagen, die eine heilende oder lindernde Wirkung versprechen, sind bei Lebensmitteln generell verboten – egal wie ehrlich sie gemeint sind.
Geschützte Begriffe: "Bio" und "öko" darfst du nur mit gültiger Zertifizierung und unter Angabe des Kontrollstellencodes verwenden. Auch "regional", "aus der Region" oder "vom Bauern nebenan" müssen stimmen – wenn ein nennenswerter Teil der Ware zugekauft ist, wird die Aussage schnell irreführend. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ("ohne Gentechnik", wo ohnehin keine erlaubt ist) ist ebenfalls angreifbar.
- Keine gesundheits- oder krankheitsbezogenen Versprechen ohne zugelassenen Claim
- "Bio"/"öko" nur mit Zertifizierung und Kontrollstellencode
- Herkunfts- und Regionalaussagen am tatsächlichen Warenfluss prüfen
- Kundenbewertungen: nur echte, nicht gekaufte – und keine gefilterte Auswahl
So unterstützt Farmerino technisch
Statt Freitext-Werbung arbeitest du mit strukturierten Produktmerkmalen und Zertifizierungs-Badges (Bio, Demeter, vegan, vegetarisch): Betriebszertifizierungen hinterlegst du einmal, sie gelten dann einheitlich für alle passenden Artikel. Bewertungen stammen von echten Bestellungen, du kannst sie nicht selbst anlegen – damit ist die Herkunft der Bewertung technisch an eine Bestellung gebunden. Buchst du ein Werbepaket, laufen die Anzeigen als gekennzeichnete Werbung.
Bei dir bleibt: deine Produkttexte. Formuliere Wirkung nie als Versprechen – beschreibe Herkunft, Sorte, Herstellung und Geschmack. Prüfe jede Aussage auf Nachweisbarkeit und auf die für das Produkt geltenden Werberegeln.
13. Produkthaftung, Rückverfolgbarkeit und Versicherung
Als Hersteller haftest du nach dem Produkthaftungsgesetz verschuldensunabhängig für Schäden durch fehlerhafte Produkte – und die EU-Basisverordnung 178/2002 verpflichtet dich zur Rückverfolgbarkeit: Du musst jederzeit belegen können, von wem du Zutaten und Waren bezogen und an welche Unternehmen du geliefert hast. Stellt sich ein Produkt als unsicher heraus, musst du es vom Markt nehmen, die Behörden informieren und gegebenenfalls einen Rückruf organisieren.
Praktisch heißt das: Chargen und Lieferanten dokumentieren, Etiketten mit MHD und Los-Kennzeichnung sauber führen und eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abschließen, die den Lebensmittelverkauf einschließt.
Zwei Punkte, die in Checklisten oft fehlen: Deine Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) deckt nicht automatisch jede gewerbliche Tätigkeit ab – kläre bei Zukauf und Verarbeitung, ob eine zusätzliche Zuständigkeit greift. Und wenn du Saison- oder Aushilfskräfte beschäftigst, gelten Mindestlohn und die Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz: tägliche Arbeitszeit dokumentieren und aufbewahren.
- Lieferanten- und Chargendokumentation einrichten (eine Stufe zurück, eine Stufe vor)
- Produkthaftpflicht-/Betriebshaftpflichtversicherung für Lebensmittel abschließen
- Rückruf-Ablauf einmal durchdenken: Wer informiert wen, wie erreichst du Kundschaft?
- Versicherungsschutz und SVLFG-Zuständigkeit bei Zukauf/Verarbeitung prüfen
- Arbeitszeiten von Aushilfen nach MiLoG aufzeichnen
So unterstützt Farmerino technisch
Herkunft und Rückverfolgbarkeit hinterlegst du als Felder am Artikel, dem Versandprozess stehen Temperaturklassen für Raumtemperatur, gekühlte und tiefgekühlte Ware zur Verfügung. Entscheidend im Ernstfall: Zu jeder Bestellung sind Artikel, Menge, Datum und Kontaktdaten der Kundschaft gespeichert. Wenn du eine Charge zurückrufen musst, kannst du die betroffenen Bestellungen und hinterlegten Kontaktdaten filtern. Prüfe den Ablauf regelmäßig im Rahmen deines Rückrufkonzepts.
Bei dir bleibt: die Chargen- und Lieferantendokumentation im Betrieb, die Versicherung und die Meldung an die Behörde, wenn ein Produkt unsicher ist.
Häufige Fragen zum Recht in der Direktvermarktung
Brauche ich als Direktvermarkter eine Erlaubnis, um Lebensmittel zu verkaufen?
Du musst deinen Betrieb vor dem Start als Lebensmittelunternehmer beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registrieren (EU-VO 852/2004). Eine gesonderte Erlaubnis oder Zulassung brauchst du nur für bestimmte Tätigkeiten, etwa die Verarbeitung tierischer Lebensmittel in größerem Umfang. Für unverarbeitete eigene Erzeugnisse genügt in der Regel die Registrierung.
Muss ich für den Hofladen ein Gewerbe anmelden?
Verkaufst du ausschließlich selbst erzeugte Produkte im Rahmen der Urproduktion, gilt das Landwirtschafts-Privileg und du brauchst in der Regel keine Gewerbeanzeige. Kaufst du in nennenswertem Umfang fremde Ware zu oder verarbeitest du über die erste Verarbeitungsstufe hinaus, kann eine Anzeige nach § 14 GewO nötig werden. Kläre die Einordnung mit deiner Gemeinde und deiner Steuerberatung.
Brauche ich für einen Hofladen eine Baugenehmigung?
In aller Regel ja, sobald du ein bestehendes Gebäude umnutzt: Aus Stall, Scheune oder Milchkammer einen Verkaufsraum zu machen, ist eine Nutzungsänderung und damit genehmigungspflichtig – auch ohne Umbau. Liegt der Hof im Außenbereich, ist er nach § 35 BauGB nur als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert. Der Hofladen teilt diese Privilegierung nur, solange er dem Betrieb dienend untergeordnet bleibt. Maßstab sind Größe, Verkaufsfläche und Zukaufanteil. Auch Stellplätze, Zufahrt und Werbeschilder können genehmigungspflichtig sein. Kläre das vor dem Umbau schriftlich mit dem Bauamt.
Was ist LUCID und muss ich mich dort registrieren?
LUCID ist das öffentliche Verpackungsregister nach dem Verpackungsgesetz. Wer mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt – auch Versandkartons, Gläser oder Tüten –, muss sich vor dem ersten Verkauf kostenlos bei LUCID registrieren und systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Muss ich auf meinen Hofsaft Pfand erheben?
Ausschlaggebend ist das Verpackungsmaterial. Pfandpflichtig nach § 31 VerpackG sind Einweg-Kunststoffflaschen und Getränkedosen mit 0,1 bis 3 Litern Füllvolumen – dort werden mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer fällig, plus Kennzeichnung und unentgeltliche Rücknahme. Einwegflaschen aus Glas sind nicht pfandpflichtig, der klassische Hofsaft im Glas also nicht betroffen. Seit dem 1. Januar 2024 sind zusätzlich Milch und Milchmischgetränke ab 50 Prozent Milchanteil sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse erfasst, wenn sie in Einweg-Kunststoffflaschen abgefüllt sind. Freiwilliges Mehrwegpfand auf eigene Gläser oder Kisten ist davon unabhängig.
Welche Steuersätze gelten in der Direktvermarktung?
Bei Regelbesteuerung gilt für die meisten Lebensmittel der ermäßigte Satz von 7 %, sonst 19 %. Pauschalierende Betriebe nach § 24 UStG rechnen für die übrigen Umsätze mit einem Durchschnittssatz von 7,8 % – dieser Satz gilt seit 2025 und bleibt auch 2026 unverändert. Der früher verbreitete Satz von 10,7 % ist seit 2022 überholt. Daneben gelten 5,5 % für forstwirtschaftliche Erzeugnisse und 19 % unter anderem für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten. Zugekaufte Handelsware fällt nicht unter die Pauschalierung, Pfand wird mit 19 % behandelt.
Betrifft mich die E-Rechnungspflicht als Direktvermarkter?
Beim Empfang ja, ohne Ausnahme: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen im strukturierten Format empfangen und verarbeiten können – das gilt ausdrücklich auch für pauschalierende Landwirte und Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Ein Postfach, das die Dateien annimmt, ist das Minimum. Aufbewahren musst du sie im Originalformat. Beim Ausstellen gelten Übergangsfristen: Papier und PDF sind bis zum 31. Dezember 2026 zulässig, bei höchstens 800.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung zwischen Unternehmen Pflicht. Für den Verkauf an Endverbraucher ändert sich nichts.
Was ändert sich rechtlich, wenn ich zusätzlich online verkaufe?
Es kommt darauf an, wie die Ware übergeben wird – nicht darauf, dass online bestellt wurde. Lieferst du selbst per Tour an die Haustür, bleiben einige Erleichterungen des Direktverkaufs erhalten: Eier darfst du im Erzeugergebiet bis 100 Kilometer weiterhin ungestempelt abgeben, und die Alterskontrolle bei Alkohol übernimmt dein Fahrer bei der Übergabe. Beim Paketversand entfällt beides. Zwei Punkte gelten unabhängig vom Weg: Rohmilch darf nur im Milcherzeugungsbetrieb selbst abgegeben werden, also weder versendet noch ausgefahren. Und Bio-Ware solltest du nur mit eigener Öko-Zertifizierung im Shop anbieten, weil der Kaufvertrag bei einer Online-Bestellung nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit zustande kommt. Dazu kommen in jedem Fall die Fernabsatz-Pflichten: Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und LMIV-Angaben schon vor dem Kaufabschluss.
Darf ich Bio-Produkte ohne Zertifizierung online verkaufen?
Nein. Für den Onlinehandel mit Bio-Lebensmitteln gibt es keine Ausnahme von der Zertifizierungspflicht nach der EU-Öko-Verordnung 2018/848. Die Ausnahme, die konventionellen Hofläden den Verkauf vorverpackter Bio-Ware erlaubt, setzt den unmittelbaren Verkauf bei gleichzeitiger Anwesenheit von Unternehmer und Endverbraucher voraus. Wer online Bio anbietet oder bewirbt, muss sich vorher bei einer Kontrollstelle anmelden und die Zertifizierung abwarten.
Die Pflichtfelder gleich im richtigen System pflegen
LMIV-Angaben, Pfand und Kühlversand musst du nicht in Tabellen pflegen: Bei Farmerino sind die Felder direkt am Artikel eingebaut. Zutaten, Allergene, Haltbarkeit und Füllmenge pflegst du an der jeweiligen Artikelvariante. Die inhaltliche und rechtliche Prüfung bleibt bei deinem Betrieb.
Der Online-Hofladen kostet keine Einrichtungs-, Grund- oder Monatsgebühr – es fällt nur ein Anteil von 3,9 % zzgl. USt., gedeckelt auf 149 €/Monat auf den Netto-Warenwert an, ausschließlich bei abgeschlossenen Bestellungen. Der Kunde trägt 0,25 € Bearbeitungsgebühr je Bestellung sowie 2,5 % des Bestellwerts zuzüglich 0,25 € je Zahlungsvorgang. Für den Hof ist der freigeschaltete Fahrer-Weg ohne Vermittlungsgebühr nutzbar. Vom Fahrtentgelt behält Farmerino 3,9 % zzgl. USt. ein, die der Fahrbetrieb trägt. Das Fleischerhandwerk und die übrigen Gewerke sind noch nicht freigeschaltet.
